Gemeindeschreiberei

Fundbüro Gemeinde Amsoldingen

In der Gemeinde Amsoldingen werden einige Gegenstände verloren oder liegengelassen. Vieles hat einen persönlichen oder materiellen Wert und die betroffene Person ist dankbar, den verlorenen Gegenstand wieder zurück zu erhalten.

Was Sie beachten sollten, wenn Sie etwas gefunden haben

  • Übersteigt der Wert der Fundsache offensichtlich den Betrag von CHF 10.00, ist die Finderin oder der Finder verpflichtet, den Fund bei der Gemeinde anzuzeigen (Art. 720 ff. ZGB).
  • Kommt der Finder seinen Nachforschungs- oder Anzeigepflichten nicht nach, kann er auf Antrag des Eigentümers der Sache gemäss Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff 2 StGB vom Strafrichter (beziehungsweise im Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 352 ff. StPO von der Staatsanwaltschaft) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
  • Wird die Sache an den Eigentümer zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn. Gemäss Rechtsprechung sind es ca. 10% des Wertes des Fundgegenstandes.
  • Für die Aufbewahrung der Fundsache wird eine Gebühr von CHF 10.00 erhoben (gemäss Gebührenreglement Art. 26). Die Gebühr ist vom Eigentümer zu entrichten. Bei Rückgabe nicht abgeholter Fundsachen an den Finder ist die Gebühr von diesem zu entrichten.
  • Kann eine Fundsache nicht an den Eigentümer zurückgegeben werden, so erwirbt der Finder nach fünf Jahren die Sache zu Eigentum, soweit er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (Art. 722 ZGB).
  • Der Finder kann darauf verzichten, dass ihm die nicht abgeholte Fundsache zurückgegeben wird.
  • Persönliche Gegenstände wie Schlüssel usw. werden nicht dem Finder überlassen. Haben die Finder kein Interesse an den Fundgegenständen, werden Sie, wo möglich, einer gemeinnützigen Institution übergeben.

Wenn Sie etwas verloren haben

  • Die Mitarbeitenden des Fundbüros benachrichtigen Sie, sofern die Fundsache eindeutig identifiziert werden kann.
  • Verlorengegangene Gegenstände können Sie beim Fundbüro melden. Sobald Ihr Gegenstand gefunden wird, werden Sie benachrichtigt.
  • Nicht abgeholte und nicht vermittelbare Schlüssel werden nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet.

 

Hundehaltende

Taxpflicht

Die Einwohnergemeinde Amsoldingen erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes vom 27. März 2012. Taxpflichtig für das jeweilige Jahr sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben, sofern ihr Hund älter als sechs Monate ist. Die Hundetaxe wurde vom Gemeinderat gemäss Gebührenverordnung vom 15. Oktober 2012 auf CHF 60.00 pro Hund festgelegt. Die Rechnungen werden im August an die registrierten Hundehalter versendet.

Neuregistrierung und Änderungen

Wenn Sie noch nie im Besitz eines Hundes waren, müssen Sie sich bei uns auf der Gemeindeverwaltung melden und wir registrieren Sie in der AMICUS-Datenbank als Hundehalter. Ihre Benutzerdaten (Personen-ID) und Ihr Passwort werden Ihnen danach per Post zugestellt. Anschliessend können Sie sich auf AMICUS unter www.amicus.ch einloggen.

Zur Info: Welpen müssen in den ersten drei Monaten, spätestens vor Weitergabe an einen neuen Hundehalter, vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Fragen Sie beim Tierarzt gleich nach der Aufnahme in die AMICUS-Datenbank. Halten Sie dazu Ihre Personen-ID bereit.

Halterwechsel und Todesfall eines Hundes müssen Sie in der AMICUS-Datenbank (www.amicus.ch) mutieren oder der Gemeinde melden. Adressänderungen müssen ebenfalls der Gemeinde mitgeteilt werden.

Bei einer Übernahme eines Hundes aus dem Ausland, gehen Sie zuerst zum Tierarzt, damit er die Mikrochipnummer überprüfen kann. Der Tierarzt registriert beim AMICUS einen „Import“.

Alle Mutationen müssen bis spätestens am 31. Juli des aktuellen Jahres erledigt sein.

Sachkundennachweis

Das nationale Obligatorium zum Besuch eines Kurses mit Sachkundenachweis (SKN) für Hundehaltende wurde aufgrund eines Parlamentsbeschlusses per 1. Januar 2017 aufgehoben. Da im Kanton Bern kein kantonales Kursobligatorium besteht, müssen Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton Bern keinen Sachkundenachweiskurs mehr absolvieren.

Um den verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit Hunden zu lernen, wird insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, dennoch den Besuch von Hundekursen empfohlen.

Auskunft

Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, 3000 Bern 8, Telefon 031 633 52 70, E-Mail info.avet@be.ch

Weitere Informationen

Hunde im Kanton Bern
www.meinheimtier.ch/de